Verfassungsbeschwerde abgelehnt

Präqualifizierung: Kein Schutz vor Apotheken

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Berlin -

Für Apotheken ist die Präqualifizierung in weiten Teilen der Hilfsmittelversorgung weggefallen, für andere Leistungserbringer gilt dies nicht. Ein Sanitätshaus scheiterte jedoch Anfang des Jahres mit einer Verfassungsbeschwerde – weil es laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht ausreichend dargelegt hatte, warum die Unterscheidung der Leistungserbringer ungerecht ist.

So habe das Sanitätshaus nicht aufgezeigt, dass es sich bei Apotheken und der Gruppe, der die anderen Berufsgruppen der Hilfsmittelerbringer angehörten, um „im Wesentlichen gleiche Sachverhalte“ handele. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass die für Apotheken geschaffene Ausnahmeregelung einem erhöhten Rechtfertigungsbedarf unterliege. Denn auch für andere Hilfsmittellieferanten gelten laut BVerfG berufsrechtliche Vorgaben, ohne dass die Pflicht zur Präqualifizierung formal auf nicht schon anderweitig geregelte Qualifikationsmerkmale beschränkt wäre.

„Ausführungen dazu, aus welchen berufsrechtlichen Vorgaben ‚der anderen Berufsgruppen der Hilfsmittelerbringer‘ sich ergibt, dass diese, wie die Apotheken, entsprechende Räumlichkeiten vorhalten müssen und das Personal die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten im Umgang mit Hilfsmitteln hat, lässt die Verfassungsbeschwerde vermissen“, so die Richter in Karlsruhe. „Vielmehr beschränkt sich der Vortrag der Beschwerdeführerin darauf, dass keine wägbaren Unterschiede zwischen den Apotheken und anderen Hilfsmittelerbringern bestünden und warum nach ihrer Ansicht die Einschätzung des Gesetzgebers, dass das Personal in öffentlichen Apotheken die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten im Umgang mit Hilfsmitteln besitze, nicht zutreffe.“

Auch mit dem Argument der Berufsausübungsfreiheit drang das Sanitätshaus nicht durch. Zwar müsse es einen fairen Wettbewerb geben; Marktteilnehmer hätten aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich blieben. „Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen.“

Ohnehin sei ein derartig enger Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Vorgaben zur Präqualifizierung nicht ausreichend dargelegt. So sei lediglich knapp ausgeführt worden, dass das Präqualifizierungsverfahren als Voraussetzung des Vertragsschlusses nach § 127 Sozialgesetzbuch (SGB V) den Marktzugang der Hersteller steuere.

„Da die Beschwerdeführerin nicht vom Adressatenkreis der angegriffenen Vorschrift erfasst wird, mithin für sie eine Verpflichtung zur Nutzung des Präqualifizierungsverfahrens des § 126 Abs. 1a SGB V auch für apothekenübliche Hilfsmittel besteht, läge ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit aber nur dann nahe, wenn dadurch ihre Wettbewerbschancen spezifisch erheblich beeinträchtigt würden. Hierzu fehlt es an hinreichendem Vortrag. Es hätte zunächst einer genauen Darlegung bedurft, inwieweit die Situation der Apotheken mit der Situation der Beschwerdeführerin vergleichbar oder so verbunden ist, dass eine auf Apotheken bezogene Regelung einen spezifischen Einfluss auf ihre Berufsausübung hat.“

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