Der Discounter Netto muss sich demnächst wegen seiner Preiswerbung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verantworten. Es geht um Streichpreise und eine mögliche Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher.
Netto hatte 2022 kurz vor Weihnachten den Kaffee von Jacobs Krönung im Sonderangebot. Statt 6,99 Euro kostete das halbe Kilo nur 4,44 Euro, eine Preisersparnis von 36 Prozent, die der Discounter auf seinen Prospekten auch prominent hervorhob. Das stimmte allerdings nur so halb, denn zwei Wochen zuvor hatten Kundinnen und Kunden ebenfalls nur 4,44 Euro zahlen müssen.
Laut § 11 Preisangabenverordnung (PAngV) gilt aber: „Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“
Der Konzern löste die Sache wie folgt: Der Streichpreis in Höhe von 6,99 Euro wurde mit einem Verweis auf die Fußnote versehen. Dort hieß es: „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Jacobs Krönung 4,44 Euro.“
Die Wettbewerbszentrale mahnte den Discounter ab, der sowohl vor dem Landgericht Amberg (LG) als auch dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) zur Unterlassung verurteilt wurde: Der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher könne den Referenzpreis nicht wie gefordert „unschwer ermitteln“, sondern werde vielmehr über den Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen.
Denn dass in der Fußnote auch der Referenzpreis der letzten 30 Tage angegeben werde, ändere nichts daran, dass sich die blickfangmäßig hervorgehobene Preisermäßigung nicht auf diesen beziehe, sondern auf den Streichpreis. „Die Berechnung erfolgt damit aus einem anderen Preis, als der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher vor dem Hintergrund einer normativen Verbrauchererwartung [...] erwarten würde.“
„Die Preiswerbung kombiniert nicht nur vier verschiedene Preisinformationen (prozentuale Rabatthöhe, derzeit verlangter Preis, Streichpreis und niedrigster Preis der letzten 30 Tage), sondern bezieht zusätzlich noch den – plakativ hervorgehobenen – angegebenen prozentualen Preisvorteil auf den zuvor verlangten Preis, statt auf den für den Verbraucher – auch vor dem Hintergrund der normativen Verbrauchererwartung – aussagekräftigeren niedrigsten Preis der letzten 30 Tage“, so das OLG. „Die Ermäßigung wird mithin zweimal, und zwar jeweils in plakativer Weise, in Bezug zum zuletzt verlangten Preis gesetzt, während der niedrigste Preis, zu deren Angabe die Beklagten gesetzlich verpflichtet ist, nur einmal in weniger deutlicher Weise erwähnt wird.“
Nun muss der BGH entscheiden.