Bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten spielt der Preisanker eine entscheidende Rolle für Apotheken. Denn dieser bestimmt, welche Preisgrenze nicht überschritten werden darf. Was bedeutet dies konkret für den Apothekenalltag und wie hoch ist das Risiko einer Retaxation bei Überschreitung des Preisankers? Ein Überblick.
Der Preisanker definiert die Preisobergrenze für ein ärztlich verordnetes Arzneimittel. Er greift beispielsweise bei einer Verordnung, bei der explizit ein Arzneimittel eines bestimmten Herstellers genannt wird. Für Apotheken heißt das: Das tatsächlich abgegebene Präparat darf den Preis des ursprünglich verordneten Mittels nicht überschreiten. Die Preisgrenze entspricht dabei dem bereinigten Verkaufspreis, auch VK-A-Rabatt genannt, der als Vergleichsbasis dient.
Der Rahmenvertrag unterscheidet zwischen Originalverordnungen und Importverordnungen.
Wenn ein Medikament mit dem Produktnamen und dem Originalhersteller oder nur mit dem Produktnamen verschrieben wird, handelt es sich um eine Originalverordnung. Die Preisgrenze ist das Originalmedikament. Apotheken haben folgende Abgabemöglichkeiten:
Die Importverordnung lässt sich in zwei Kategorien unterteilen: namentliche und allgemeine Importverordnung.
Namentliche Importverordnung
Die Preisgrenze liegt beim namentlich verordneten Import. Die Apotheke hat folgende Abgabemöglichkeit:
Allgemeine Importverordnung
Das Arzneimittel wird mit dem Produktnamen und dem Vermerk „Import“ verschrieben. Aktuell gibt es keine allgemeingültige Regelung, deshalb sollten Apotheken regionale Regelungen der Primärkassen prüfen.
Ist das verordnete Arzneimittel nicht verfügbar und kein alternatives Präparat zum gleichen oder günstigeren Preis zu beschaffen, darf die Apotheke ein teureres Produkt abgeben, auch wenn damit der Preisanker überschritten wird. Achtung: Es sind Dokumentationspflichten zu beachten, wie das Aufbringen einer Sonder-PZN und der entsprechenden Begründung. Eine Rücksprache mit dem Arzt ist nicht zwingend erforderlich.
Wird der Preisanker nicht eingehalten, steigt das Risiko einer Retaxation durch die Krankenkasse. Eine lückenlose Dokumentation und ein korrekt geführtes Rezept inklusive Sonder-PZN und die Archivierung von Belegen über die Nichtverfügbarkeit des Arzneimittels können Apotheken vor Retaxationsforderungen schützen.
Achtung: Besteht ein Rabattvertrag für das verordnete Arzneimittel, muss die Apotheke dieses Präparat – sofern verfügbar – abgeben.
Pharmazeutische Bedenken kommen immer dann zum Einsatz, wenn ein Austausch auf ein Rabattarzneimittel oder eines der vier preisgünstigen Präparate oder einen günstigen Import nicht möglich ist, weil dieser die Therapie gefährden könnte. Möglich ist dies unter anderem bei Arzneimitteln mit einer geringen therapeutischen Breite, bei besonderen Wirkstoffen und Erkrankungen oder auch bei kritischen Patientengruppen wie beispielsweise Kindern, Älteren oder Personen mit psychischen Erkrankungen. Aber auch ein Wechsel auf eine vergleichbare Darreichungsform kann die Therapietreue beeinflussen und unter Umständen die Resorption beeinflussen.
Wird der Preisanker, der durch das verordnete Arzneimittel festgelegt ist, überschritten, muss zwischen Primär- und Ersatzkassen unterschieden werden:
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