Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Digitale Barrierefreiheit: Nicht alle Apotheken betroffen

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Berlin -

Zum 28. Juni treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft. Darunter fallen auch Apotheken, denn auch sie gehören zu den Wirtschaftsakteuren nach § 2 BFSG und bieten beispielsweise Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an. Doch es gibt Ausnahmen, die auch für Apotheken gelten können.

Im Sinne des Gesetzes sind digitale Dienstleistungen und Produkte dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Hürden und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Das Ziel ist es, allen Menschen die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Auch Apotheken müssen sich unter Umständen an die Vorgaben halten, denn das Gesetz bezieht sich auf „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern" und die bieten auch Apotheken mit beispielsweise Webshops und Websites mit Bestellmöglichkeiten sowie Onlinebuchungen von Impfterminen oder Botendiensten an. Doch selbst wenn die Services zum Leistungsumfang der Apotheke gehören, sind nicht alle Betriebsstätten betroffen.

Kleinstunternehmen nicht betroffen

Denn nach § 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG gelten die Vorgaben nicht für Kleinstunternehmen, diese können sie aber freiwillig beachten. Als „Kleinstunternehmen“ gelten nach § 2 Nummer 17 BFSG die Betriebsstätten mit weniger als zehn Beschäftigten, die zusätzlich entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben.

Außerdem kann von der Einhaltung der Vorgaben des BFSG abgesehen werden, wenn dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Grundlage ist in diesem Fall § 17 BFSG.

Verstöße werden geahndet

Welche Pflichten in puncto Barrierefreiheit gelten, ist in § 14 geregelt. Verstöße können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Bußgeldstrafen zur Folge haben.

Damit Dienstleistungen die Anforderungen des BFSGV erfüllen, muss die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung sowie für den Fall, dass für die Erbringung der Dienstleistung Produkte verwendet werden, die Bereitstellung von Informationen über die Verbindung der Dienstleistung zu diesen Produkten sowie über die Barrierefreiheitsmerkmale und die Interoperabilität dieser Produkte mit assistiven Technologien folgende Anforderungen erfüllen:

  • Informationen müssen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden,
  • müssen für Verbraucher:innen auffindbar sein,
  • werden in verständlicher Weise dargestellt,
  • alternative Darstellung des Inhalts von Bildern, Videos und anderen nicht-textgebundenen Informationselementen,
  • Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
  • die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen digitalen Informationen werden auf konsistente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
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